AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Jess Event ek
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Geltungsbereich
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Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen im Bereich des Event- und Messemanagements zwischen Jess Event, Steinsetzerstraße 18, 28279 Bremen und dem Kunden, in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Im Übrigen gelten die jeweils bei Vertragsschuss bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann ist.
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Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Jess Event auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
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Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
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Angebot und Vertragsschluss
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Angebote von Jess Event sind freibleibend, sofern nicht anders angegeben.
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Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Kunden bedingt sind oder sonst aus der Risikosphäre des Kunden herrühren, werden dem Kunden zusätzlich nach der bei der Jess Event üblichen Vergütung in Rechnung gestellt.
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Art und Umfang der Leistungen
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Mietgegenstände sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Artikel.
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Die vermieteten Gegenstände werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck zur gewöhnlichen Verwendung und für die Dauer der vereinbarten Zeit zu Verfügung gestellt.
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Die Mietgebühr gilt ab Lager je Veranstaltungstag, auch wenn die gemieteten Artikel vorzeitig und / oder unbenutzt zurückgegeben werden.
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Werden die Mietartikel nicht termingerecht zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zur Rückgabe. Für jeden angefangenen Kalendertag wird die volle Gebühr für einen Veranstaltungstag berechnet.
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Die Mietgegenstände müssen – mit Ausnahme von Gastronomieartikeln (Geschirr, Besteck, Grill) und Wäsche – vom Kunden in sauberem Zustand und sortiert zurückzugeben werden. Befinden sich die Mietgegenstände nicht in vertragsgemäßem Zustand, wird der dafür erforderliche Aufwand zu der jeweils mit dem Kunden vereinbarten Vergütung pro Veranstaltungstag mit 1 gem. Ziff. 3.4 zusätzlich in Rechnung gestellt.
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Vergütung und Zahlungsbedingungen
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Die vom Kunden für die Leistungen der Jess Event geschuldete Vergütung ergibt sich im Einzelnen aus dem Vertrag gegebenenfalls in Verbindung mit der bei Jess Event üblichen Vergütung.
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Die Vergütung ist davon unabhängig, ob und in welchem Umfang der Kunde während der Vertragslaufzeit die von der Jess Event bereitgestellten Ressourcen und Mietsachen tatsächlich nutzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
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Rechnungen von Jess Event sind zum angegebenen Fälligkeitsdatum zahlbar. Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum sind 7 Werktage nach Rechnungseingang zahlbar. Die Zahlung erfolgt ohne Abzüge oder Skonti. Bei Neukunden ist Jess Event berechtigt eine Depotgebühr zu erheben, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände unverzinst erstattet wird.
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Überschreitet der Rechnungsbetrag die Höhe von 1500 Euro netto, so sind 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% des Gesamtbetrags als Vorkasse zu leisten.
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Rabatte werden in gesonderten Angeboten ausgewiesen. Diese werden bei Einhaltung des Zahlungsziels gewährt.
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Bei Zahlungsaufforderungen werden pauschale Mahnkosten in Höhe von 5 Euro pro Mahnung berechnet. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen, insbesondere ist Jess Event zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt, wenn der Kunde kein Verbraucher ist.
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Angebote welchen nicht zur Abschluss kommen, z. B. durch fehlen der Vergaberechte des Auftraggebers, werden nach Aufwand abgerechnet. Werden dem Kunden Veranstaltungsort oder Künstler angeboten und diese durch Eigeninitiative des Mieters selbst angemietet, werden 50% des Angebotspreises berechnet.
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Bei Stornierungen gelten folgende Vereinbarungen:
Bei einer Stornierung bis 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 20% Stornogebühr der vereinbarten Vergütung berechnet.
Bei einer Stornierung bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 30% Stornogebühr der vereinbarten Vergütung berechnet.
Bei einer Stornierung bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 50% Stornogebühr der vereinbarten Vergütung berechnet.
Bei einer Stornierung nach 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird die volle Vergütung berechnet.
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Eigentumsrechte an den Leistungen
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Soweit nicht anders vereinbart werden dem Kunden weder Eigentum noch Nutzungsrechte an Zeichnungen Entwürfen, Layouts, Software und sonstigen Materialien und Unterlagen eingeräumt, die Jess Event für diesen anfertigt.
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Haftung und Gewährleistung
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Jess Event haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
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In sonstigen Fällen haftet Jess Event – soweit in 6.3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen durfte (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Jess Event vorbehaltlich der Regelung in 6.3 ausgeschlossen. Die Haftung für anfängliche Mängel gem. § 536a BGB wird ausgeschlossen.
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Die Haftung von Jess Event für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.
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Gibt der Kunde die Mietsache nicht oder beschädigt zurück, so ist dieser zum Schadenersatz in Höhe des Anschaffungspreises verpflichtet. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden zum Handelspreis, bzw. Reparaturpreis berechnet.
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Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von Jess Event bei Ablieferung zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz Prüfung ein versteckter Mangel erst später so ist er unverzüglich anzuzeigen.
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Informationspflicht des Kunden
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Der Kunde muss Jess Event unverzüglich informieren, wenn:
• Ein Mietobjekt bei der Anlieferung nicht vollständig ist (max. 2 Stunden nach der Warenübergabe).
• Ein Mietobjekt beschädigt ist (max. 2 Stunden nach der Warenübergabe).
• Das Mietobjekt gestohlen wurde oder auf andere Weise verloren gegangen ist.
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Versicherung durch den Kunden
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Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass für Schäden an den ihm zur Verfügung gestellten Mietobjekten grundsätzlich keine Schadensdeckung durch Jess Event erfolgt.
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Gerichtsstand
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Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte in Bremen zuständig, sofern der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wo wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt.
Mietplätze / Untermieter
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Untervermieter ist alleiniger Mieter der Gewerberäume (Büro- und Lagerflächen) in:
der Steinsetzerstraße 18, 28279 Bremen
Erdgeschoss
Quadratmeter: ca. 659,19
sowie 19 Außenparkplätzen.
(2) Der Untervermieter vermietet dem Untermieter zur alleinigen Nutzung den in der Anlage 1 grün markierten Raum im Erdgeschoss rechts mit einer Fläche __________.
Die Angabe der Flächengröße stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sondern dient nur der Beschreibung der Mietsache.
Der Raum ist möbliert mit einem Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Rollcontainer und einem Aktenschrank, welche im Eigentum des Untervermieters stehen und vom Untermieter benutzt werden können.
Der Untermieter ist berechtigt, die folgenden Räume und Einrichtungen gemeinschaftlich mit dem Untervermieter zu benutzen:
- Sozialraum / Küche im Erdgeschoss
- WC-Raum
- W-lan
(3) Mitvermietet sind folgende Ausstattungsgegenstände:
Auf der Fläche/Raum sind folgende Einrichtungsgegenstände _______________________________ , welche im Eigentum des Untervermieters stehen und vom Untermieter benutzt werden können. Diese sind bei Auszug vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu lassen.
(4) Dem Untermieter werden für die Dauer der Mietzeit folgende Schlüssel ausgehändigt: …
§ 2 Mietzeit
(1) Das Mietverhältnis beginnt am _________und läuft auf unbestimmte Zeit; es ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Der Mietverhältnis endet ferner im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Untervermieter ist verpflichtet, den Untermieter unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Beendigungszeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Mieter ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag zu erheben, wenn das Mietobjekt vor der Überlassung an den Mieter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird.
(4) Die gesetzliche Haftung des Vermieters für den vom Ersteher zu ersetzenden Schaden ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück nach der Überlassung an den Mieter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird und der an die Stelle des Vermieters tretende Ersteher die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt.
(5) Der Vermieter haftet nicht für etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters, die sich aus der Ausübung eines Sonderkündigungsrecht nach § 57a Satz 1 Zwangsversteigerungsgesetzt oder nach § 111 Insolvenzordnung gegenüber dem Ersteher bzw. Erwerber des Mietobjekts ergeben können.
§ 3 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Hierauf finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
§ 4 Miete
(1) Die Kalt-Miete wird mit der Firma JessEvent vereinbart.
(2) Der Mieter mietet kann zusätzlich Parkplätze anmieten. Diese befinden sich zur Steinsetzerstr. hin rechts und links vom Einfahrtsweg für je 20,00€ im Monat (Netto).
(3) Der Untermieter trägt die Betriebskosten nach § der Betriebskostenverordnung. Hierfür zahlt der Untermieter an den Untervermieter eine Pauschale in Höhe von _________€ monatlich. Hier besteht die Ausnahme bei der Anmietung von reiner Lagerfläche.
(4) Die Gesamtmiete beträgt für das benannte Mietobjekt beträgt _________€ inkl. der Umsatzsteuer. Diese liegt derzeit bei 19%. Sollte sich der Umsatzsteuersatz verändern, gilt ab diesem Zeitpunkt der neue Steuersatz als vereinbart.
(5) Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats an den Untervermieter Jess Event eK auf das Konto-Nr.: IBAN DE45 2915 2670 0020 3229 39 Kreissparkasse Verden zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf deren Anweisung, sondern auf deren Eingang beim Untervermieter an.
§ 5 Verhältnis zum Vermieter
Der Untervermieter bleibt alleiniger Vertragspartner im Verhältnis zum Vermieter und trägt damit sämtliche Kosten der Gewerberäume im Verhältnis zum Vermieter allein, d.h. Miete und Betriebskosten sowie alle sonstigen aus dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Untervermieter resultierenden Kosten.
§ 6 Nutzung und Behandlung der Mieträume
(1) Zu einer anderen als der im Vertrag bestimmten Nutzung ist der Untermieter nicht berechtigt.
(2) Der Untermieter ist verpflichtet, die Mieträume sowie die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln, für ordnungsgemäße Lüftung und Heizung zu sorgen und die Mieträume in gutem Zustand zu erhalten.
(3) Der Untermieter hat sich an der regelmäßigen Reinigung der gemeinschaftlich benutzten Räume, Flächen und Einrichtungen zu beteiligen:
…..
(4) Dem Mieter sind das Betreten der vom Untervermieter gemieteten Flächen und das Benutzen der dem Untervermieter gehörenden oder zur Nutzung überlassenen Einrichtungen und Gegenstände untersagt. Jeglicher Verstoß hiergegen berechtigt den Untervermieter zur fristlosen Kündigung des Untermietverhältnisses. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird durch den Ausspruch der Kündigung nicht ausgeschlossen.
§ 7 Duldungspflicht des Untermieters, Veränderungen der Mietsache
(1) Der Untermieter hat Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mieträume oder zur Gefahrenabwehr notwendig oder zweckmäßig sind, zu dulden und darf deren Durchführung nicht behindern.
(2) Ohne vorherige Einwilligung des Vermieters und des Untervermieters ist es dem Untermieter nicht gestattet, bauliche oder sonstige den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitende Veränderungen innerhalb der Mieträume oder an den sich darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen vorzunehmen.
§ 8 Untervermieterpfandrecht
Der Untervermieter ist berechtigt, zur Sicherung seines Vermieterpfandrechtes die Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände nach den gesetzlichen Vorschriften auch ohne Anrufung der Gerichte zu verhindern und bei Auszug des Untermieters in seinen Besitz zu nehmen.
§ 9 Anzeigepflicht und Haftung
Der Untermieter ist verpflichtet, dem Untervermieter Schäden in den Mieträumen unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 Beendigung der Mietzeit
Mit Beendigung des Mietverhältnisses sind die dem Untermieter zur alleinigen Nutzung überlassenen Mieträume ebenso wie die gemeinschaftlich genutzten Mieträume in sauberem Zustand zurück zugeben und dem Untervermieter sämtliche Schlüssel auszuhändigen.
§ 11 Weitere Vertragsbestandteile
Pläne der Halle ggf. wenn Gewünscht der Palettenplätze.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.
Stand 27.02.2018